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Anbieterkennzeichnung Anwalt Grundsätzlich trifft die Darlegungs und Anbieterkennzeichnung Beweislast für alle Anwalt anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 21), hier also die Klägerin.
Anbieterkennzeichnung Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Anwalt, als solche wird die Last eBayrecht einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: Z 86, 23, 29; 100, 190, 196; Anbieterkennzeichnung H, VI Anbieterkennzeichnung).
Anbieterkennzeichnung Anwalt - Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Anbieterkennzeichnung Beweislast für alle Anwalt anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 21), hier also die Klägerin.
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